Widerrufsbelehrung der Sparkasse aus den Jahren 2011 und 2012 fehlerhaft? Rechtsanwalt klärt auf
Eine wegweisende Entscheidung zu der von Sparkassen und Kreissparkassen in den Jahren 2011 und 2012 verwenden Widerrufsbelehrung (Ankreuzbelehrung; Checkboxbelehrung) stellt das Urteil des OLG München v. 21.05.2015 – Az. 17 U 334/15 dar, welches die Ankreuzvariante der Sparkasse für unwirksam erachtete.
Zutreffend urteilte das Oberlandesgericht München, dass der Fristanlauf für die Widerrufsfrist bei der Belehrung der Beklagten Sparkasse nicht eindeutig beschrieben wird und daher den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB nicht entspricht.
Die Sparkassen argumentieren nunmehr mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, welche sich ebenfalls mit der Checkbox-Widerrufsbelehrung der Sparkassen auseinandergesetzt hat. Der BGH stellte in seinem Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 549/14 lediglich fest, dass die Widerrufsinformation der Sparkasse dem Kriterium einer ausreichend hervorgehobenen Darstellung genügen. Ausdrücklich äußerte sich der BGH gerade nicht zur Frage der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung der Sparkassen aus den Jahren 2011 und 2012. Wörtlich heißt es in der genannten Entscheidung:
„Der Senat muss sich nicht mit der Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Widerrufsinformation befassen, denn diese ist nicht Streitgegenstand der vorliegenden Klage.“ vgl. BGH, XI ZR 549/14 Rn. 17.
„Die Chancen, den Darlehensvertrag der Sparkassen aus den Jahren 2011 und 2012 erfolgreich zu widerrufen, stufe ich daher zumindest im Zuständigkeitsbereich des OLG München als sehr gut ein“, so Rechtsanwalt Reber mit Tätigkeitsschwertpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht.
Zu den Sparkassen im Zuständigkeitsbereich des OLG München gehören unter anderem:
Sparkasse Ingolstadt, Sparkasse München, Sparkasse Augsburg, Sparkasse Deggendorf, Sparkasse Kempten, Sparkasse Passau sowie Sparkasse Landshut
Widerruf von Darlehensverträgen, welche nach dem 10.06.2010 geschlossen wurden, nach wie vor möglich!
Die durchaus verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema Widerruf veranlasste den Gesetzgeber dazu, bestehendes Recht zu Gunsten der Banken zu verändern. Die Gesetzesänderung trat am 21.03.2016 mit der Folge in Kraft, dass Altverträge, welche bis zum 10.06.2010 abgeschlossen wurden, bis spätestens 21.06.2016 widerrufen werden konnten. Nach diesem Stichtag war die wirksame Ausübung des möglicherweise noch bestehenden Widerrufrechts nicht mehr möglich.
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Neuere Darlehensverträge zwischen Darlehensnehmer und der Darlehensgebenden Bank bzw. Sparkasse sind hiervon nicht betroffen und können noch immer wirksam widerrufen werden, sofern die von den Kreditinstituten verwendeten Widerrufsbelehrungen Fehler enthalten.
„Unsere Rechtsanwaltskanzlei hat zahlreiche Widerrufsbelehrungen aus Neuverträgen überprüft“, so Rechtsanwalt Reber mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht aus Ingolstadt. „Selbstverständlich hat die Häufigkeit falscher Widerrufsbelehrungen nachgelassen, da die Banken das Thema einer wirksamen Widerrufsbelehrung nunmehr präsent vor Augen haben. Einige Belehrungen enthalten dennoch gravierende Fehler, welche zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages bei Ausübung des noch bestehenden Widerrufrechts führen“, so Rechtsanwalt Reber weiter.
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