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Neue „Mietpreisbremse“ in Bayern

Bayern erlässt eine neue Mieterschutzverordnung- MiSchuV, welche vom 07.08.2019 bis 31. Juli 2020 gilt. Nachdem das Landgericht München I mit Urteil vom 06.12.2017 die Mieterschutzverordnung vom 11.12.2015 mangels ordnungsgemäßer Begründung für unwirksam hält, war der Gesetzgeber gehalten hier nachzubessern. Daher hat Bayern nunmehr eine neue Mieterschutzverordnung beschlossen, die ab dem 07.08.2019 in Kraft tritt und die Mieterschutzverordnung vom 10.11.2015 ablöst.
Dementsprechend können in den dort erfassten Gebieten, bei neu abgeschlossenen Mietverträgen, lediglich Mieten in Höhe von  10 % oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete bzw. die Vorvertragsmiete verlangt werden. Nicht betroffen sind Neubauten sowie umfassend modernisierte Wohnungen.
Neben der “Mietpreisbremse” verlängert sich die Kündigungssperrfrist bei Wohnungsumwandlungen auf zehn Jahre. Somit können Erwerber den Mietern erst nach Ablauf von zehn Jahren seit der Veräußerung zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung bzw. des Eigenbedarfs kündigen.

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