Unser Blog

Anfechtungsfrist bei Zustellung an den Verwalter gewahrt

BGH, Urteil vom 20. Mai 2011 – V ZR 99/10 –

WEG § 46 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1

a) Die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG wird durch die Zustellung der Klage an den Verwalter der WEG gewahrt. Dass die Namen und die ladungsfähigen Anschriften der zu verklagenden übrigen Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht nachgereicht werden, ändert daran nichts.

b) Werden die Namen und die ladungsfähigen Anschriften der übrigen Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht nicht nachgereicht, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Der Zulässigkeitsmangel kann im Berufungsrechtszug geheilt werden.

Wissenswertes zum Mietrecht

Hier erfahren Sie weitere nützliche Informationen zum Mietrecht

Rechtsprechung zum
Mietrecht

Wissenswertes zum WEG-Recht

Hier erfahren Sie weitere nützliche Informationen zum WEG-Recht

Rechtsprechung zum
WEG-Recht