Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherungen bei Streit über wirksame Widerrufsbelehrung

Wollen sich Darlehensnehmer bei der vorzeitigen Beendigung aus Darlehensverträgen gegen die oft völlig überzogenen Vorfälligkeitsentschädigungen der Kreditinstitute wehren, bringt die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung meist diejenige Sicherheit, welche die Anleger zum Tätigwerden bewegt.

Wurde der Darlehensnehmer beim Abschluss des Kreditvertrages nicht ausführlich über sein gesetzliches Widerrufsrecht belehrt, besteht noch nach Jahren die Möglichkeit des Widerrufes, welcher die Forderung der Banken nach einer Vorfälligkeitsentschädigung scheitern lässt.

Rechtsschutzversicherungen stellen sich meist auf den Standpunkt, Deckungsschutz könne nicht gewährt werden, wenn das Darlehensvertragsverhältnis bereits vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung eingegangen worden ist. Dieser Argumentation schob der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24.04.2013, Az.: IV ZR 23/12 zu Recht einen Riegel vor. Der Sachverhalt verhielt sich so, dass der Mandant den Rechtsanwalt im Jahre 2012 mit dem Widerruf eines im Jahr 1995 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages beauftragte.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist der maßgebliche Zeitpunkt, welcher den Rechtsschutzfall auslöst, der Zeitpunkt, indem sich das Kreditinstitut bzw. die Versicherungsgesellschaft gegen einen berechtigten Widerruf zur Wehr setzt und diesen rechtswidrig zurückweist. Nach den höchstrichterlichen Vorgaben ist für die Festlegung der dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers vorgeworfenen Pflichtverletzung der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet. Als frühst möglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet. Dies ist die rechtswidrige Weigerung der Bank, einen wirksamen Widerruf zu akzeptieren.

Im Ergebnis hat die Rechtsschutzversicherung sämtliche Rechtsverfolgungskosten zu tragen, wenn im Zeitpunkt des rechtmäßig erklärten Widerrufes ein entsprechender Rechtsschutzversicherungsvertrag besteht. Da es sich um eine Streitigkeit um ein bestehendes Vertragsverhältnis handelt, ist dies in der Regel im Privatrechtsschutz enthalten.

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