Gesetzesentwurf zum Widerrufsrecht – Der Gesetzgeber hebelt die Rechtsprechung aus

1. Das Widerrufsrecht

Seit dem 01.11.2002 sind Banken und Sparkassen ausnahmslos verpflichtet, den privaten Darlehensnehmer schriftlich über die Möglichkeit aufzuklären, binnen 2 Wochen den Widerruf des Verbraucherdarlehens zu erklären und sich somit kostenlos aus der eingegangenen Verpflichtung zu lösen. Wurde der Darlehensnehmer jedoch fehlerhaft über das Widerrufsrecht belehrt, beginnt die 2-Wochenfrist nicht zu laufen, was den Widerruf des Kreditvertrages auch noch Jahre später ermöglicht.

Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufes ist, dass der Vertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt wird, was sich – aufgrund der derzeit herrschenden Niedrigzinsphase – extrem zu Gunsten der Darlehensnehmer auswirkt. Das Kreditinstitut ist im Falle des wirksamen Widerrufes des Darlehensvertrages nicht berechtigt, dem Verbraucher eine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus errechnen sich Rückforderungsansprüche aufgrund zuviel bezahlter Zinsen aus der Vergangenheit. Finanzielle Vorteile im 5-Stelligen Bereich sind keine Seltenheit. Rechtsanwalt Tobias Reber aus Ingolstadt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht prüft Ihren konkreten Fall und klärt Sie ausführlich über Chancen und Risiken zum Thema Widerruf auf.

2. Gesetzesentwurf soll Widerrufsrecht zu Fall bringen – Letzte Chance für Darlehensnehmer

Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Thema Widerruf kann als äußerst verbraucherfreundlich eingestuft werden. Zahlreiche Oberlandesgerichte sind dieser Tendenz gefolgt und haben zu Gunsten der Darlehensnehmer entschieden, dass der Widerruf auch noch Jahre nach Vertragsabschluss wirksam erklärt werden kann. Rechtsfolge ist neben der kostenlosen Umfinanzierung ohne Vorfälligkeitsentschädigung die gesamte Rückabwicklung des Vertrages, was dem Darlehensnehmer zusätzliche finanzielle Vorteile bringen kann.

Nunmehr möchte der Gesetzgeber dem zeitlich unbegrenzten Widerruf der Immobilienkredite einen Riegel vorschieben.

Im ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 07.09.2015 sollte in die maßgebliche Gesetzesvorschrift folgende Passage eingefügt werden:

„Das Widerrufsrecht bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.“

Ein unbegrenztes Widerrufsrecht sollte danach erst für Verträge ab Inkrafttreten des Gesetzes ausgeschlossen werden. Für Verbraucherdarlehensverträge aus den Zeiten zwischen 2002 und 2010, welche nach einer Statistik der Verbraucherzentrale Hamburg in nahezu 80 % der Fälle fehlerhafte Widerrufsbelehrungen aufweisen, sollte weiterhin unbegrenzt der Widerruf möglich sein.

Der Bundesrat kritisierte diesen Entwurf und regte an, das Widerrufsrecht auch für Altverträge zu begrenzen. Wörtlich nahm der Bundesrat am 25.09.2015 zur zeitlichen Beschränkung des Widerrufsrecht wie folgt Stellung:

„Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte in die Überleitungsvorschrift des Artikels 229 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG) auch für bereits vor dem 21.März 2016 geschlossene Immobiliar-Verbraucherdarlehen (einschließlich solcher gemäß § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 BGB) eine gesetzliche Ausschlussfrist des Widerrufrechts aufgenommen werden. Nach dem Vorbild des Artikels 229 § 32 Absatz 2 Nummer 3 BGBEG könnte das Widerrufsrecht auf maximal zwölf Monate und 14 Tage nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes befristet werden.“

Die Bundesregierung ist dem Vorschlag des Bundesrates nicht nur gefolgt, sondern hat die zeitliche Beschränkung der Erklärung des Widerrufes auf 3 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes verkürzt. Das Gesetz soll am 21.03.2016 Inkrafttreten, sodass alle Darlehensnehmer mit Altverträgen bis spätestens 21.06.2016 den Widerruf Ihres Verbraucherkredites erklärt haben müssen. Spätere Widerrufe sind ausgeschlossen.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass es keinen Einfluss darauf hat, ob die Banken und Sparkassen den Widerruf akzeptieren oder ein zeitintensiver gerichtlicher Streit um die Wirksamkeit des Widerrufes entfacht. Wichtig ist nur, dass der Widerruf bis zum Stichtag 21.06.2016 in schriftlicher Form erklärt wurde. Eine Begründung muss der Widerruf nicht enthalten. Wichtig ist lediglich, dass die Kreditnehmer den Zugang der schriftlichen Widerrufsbelehrung bei der Bank beweisen können. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein zu versenden.

Gerne prüfen wir Ihre konkrete Widerrufsbelehrung auf Fehler und die Möglichkeit der kostenlosen Umfinanzierung.
Rechtsanwalt Tobias Reber aus Ingolstadt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht beschäftigt sich seit Jahren mit dem Thema Widerrufsjoker und kann zahlreiche Erfolge gegen namhafte Banken und Sparkassen vorweisen. Die Rechtsanwaltskanzlei Ritzer Gelhorn Reber verfügt über eine eigens hierfür angelegte Abteilung, welche sich mit größtem Engagement für Ihre Rechte einsetzt. Regieren Sie jetzt, es lohnt sich.

Thema: Widerruf Rechtsanwalt; Ende des Widerrufjokers; Gesetzesentwurf zur Begrenzung des Widerrufs von Verbraucherkreditverträgen

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