Sparvertäge mit variabler Verzinsung – Berechnung der Sparkassen fehlerhaft – Nachforderungsansprüche in Millionenhöhe
Der sparsame Bürger aus Ingolstadt und Umgebung, welcher für die Altersvorsorge oder für das Studium der Kinder mit Hilfe langfristiger Sparverträge der Sparkassen etwas auf die hohe Kante bringen möchte, wurde dafür mit falschen Zinsberechnungen zu Gunsten der KReditinstitute benachteiligt. Dem hat der Bundesgerichtshof einen Riegel vorgeschoben. Nach seinem Urteil vom 13.04.2010, Az. XI ZR 197/09 steht fest, dass die in allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen abgedruckten Zinsänderungsklauseln unwirksam sind, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweisen.
Die aufgrund der unzulässigen Zinsklauseln entstehende Lücke in den Sparverträgen kann nur durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden, so der Bundesgerichtshof. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Sparkasse komme nicht in Betracht.
Bei der Bestimmung der heranzuziehenden Änderungsparameter sind die Gerichte jeweils frei, allerdings sind sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht präzise Parameter zu wählen, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen genügen.
Wichtigstes Kriterium für eine korrekte Berechnung stellt der herangezogene Referenzzins dar, welcher von den Banken meist zu deren Gunsten falsch gewählt wird. Die Sparkasse bestimmt beispielsweise derzeit ihren Referenzzins aus einer Kombination von 1- und 10-jährigen Anlagen. Der Bundesgerichtshof hat dagegen eindeutig klargestellt, dass für derartige Sparverträge mit einer Laufzeit von bis zu 20 Jahren allein ein Referenzzins für langfristige Spareinlagen heranzuziehen ist. Im Ergebnis kann dies Auszahlungsdifferenzen im 5-Stelligen Bereich bedeuten, selbstverständlich zu Gunsten der Sparkassen.
Die zu Lasten der Verbraucher aufgestellten Berechnungen der Sparkassen kommen nun unter die Räder. Reagieren Sie jetzt und fordern Sie von Ihrer Sparkasse das, was Ihnen rechtmäßig zusteht. Bei der Nachberechnung Ihres Sparvertrages mit variabler Verzinsung winken Forderungen im 5-stelligen Bereich. Reagieren Sie jetzt, wir kämpfen für Ihr Recht.
Wünschen Sie eine Beratung hinsichtlich Ihres konkreten Sparvertrages bei der Sparkasse, dann kontaktieren Sie uns unter der 0841 / 1310. Rechtsanwalt Tobias Reber aus Ingolstadt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht berechnet für Sie die Höhe der von der Sparkasse zu leistenden Nachzahlung auf Ihren Sparvertrag und fordert den Ihnen zustehenden Betrag energisch und erfolgreich zurück.
Kompetente Beratung im Bank- und Kapitalmarktrecht – Rechtsanwalt Tobias Reber aus Ingolstadt: 0841 / 1310